Vorstandsmitglieder
- Sonja Oesch, Brig (Vorsitz)
- Kristine Kuster, Brig-Glis (Kassierin)
- Tobias Heinzmann, Visp
- Rainer Oggier, Leuk
- Brigitte Wolf, Bitsch
Statuten
Art. 1 – Name:
Die Oberwalliser Gruppe Umwelt und Verkehr (OGUV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 – Sitz:
Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort des Sekretariates
Art. 3 – Zweck:
Die OGUV bezweckt:
- Den Ausbau der demokratischen Rechte in Umwelt- und Verkehrsfragen,
- Die Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt,
- Sie setzt sich für die Förderung des öffentlichen Verkehrs ein,
- Unterstützt aktiv alle ökologischen Anstrengungen,
- Nimmt zu Problemen des Strassenbaus Stellung und schlägt Alternativlösungen vor,
- Und fördert Energiesparen und Alternativenergien.
Art. 4: Zur Verwirklichung ihrer Ziele
- Bildet die OGUV Arbeitsgruppen,
- Arbeitet mit gleichgesinnten Organisationen zusammen,
- Organisiert Veranstaltungen und Feste,
- Informiert und betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 5 – Organe: Organe der OGUV sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand.
Art. 6 – Generalversammlung:
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt
- Die Politik des Vereins
- Die Höhe des Mitgliederbeitrages
- Statutenänderungen
- Sie wählt den Vorstand und bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder
- genehmigt Budget und Rechnung
- wählt Ehrenmitglieder
Art. 7 – Generalversammlung:
Die jährliche ordentliche Generalversammlung wird im Frühling abgehalten. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder einberufen.
Art.8 – Verfahren:
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Art. 9 – Vorstand:
Der Vorstand
- Vertritt den Verein nach aussen,
- Beruft die Generalversammlung ein,
- Kontrolliert die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse.
Art. 10 – Mitgliedschaft:
Mitglied der OGUV kann jedermann/frau werden, der/die sich mit ihren Zielen einverstanden erklärt und den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlt.
Art. 11 – Haftung:
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art.12 – Auflösung:
Für die Auflösung des Vereins gelten im übrigen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
So beschlossen an der Gründungsversammlung am 25. Januar 1980